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Wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während des Unterrichts ein Video vorführt, Musik abspielt oder Web-Seiten für das Internet erstellt, kann das Probleme mit Urheberrechten bereiten. Um die Arbeit der Künstler zu würdigen und den Bedarf der Schulen zu decken, hat der Bund ein Gesetz herausgegeben, das die Ansprüche beider Parteien berücksichtigt. Lehrpersonen sind damit für ihren Unterricht urheberrechtlich privilegiert, so dass sie Werke zu Spezialtarifen nutzen können.
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«Datenschutz» bedeutet Schutz der Menschen vor jedem Missbrauch ihrer persönlichen Daten in ihrem täglichen Leben. Spätestens seit Web 2.0 Applikationen Einzug ins Schulzimmer gehalten haben, kommt dem Schutz der persönlichen Daten von Lernenden - aber auch von Lehrenden - eine immer grössere Bedeutung zu. Heute betrifft das Thema nicht mehr nur Schulverwaltungen und Erziehungsbehörden, sondern auch Lehrpersonen und ihre Schülerinnen und Schüler auf allen Schulstufen.
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Das Surfen auf Internetseiten mit zweifelhaftem Inhalt oder die Benützung von verbotenen Bildern oder urheberrechtlich geschützten Werken kann zu einer persönlichen Haftung des Schülers oder der Schülerin führen. Dieser Guide richtet sich vor allem an Lehrpersonen aller Stufen der Primarschule, Sekundarstufe I und II, aber auch an ihre Schülerschaft. Er verschafft einen Überblick über die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Internetnutzung in der Schule, auf Basis des schweizerischen Rechts.
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Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) informiert mit der Broschüre «Cybermobbing: Alles, was Recht ist».
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Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat im Bereich Datenschutz unter anderem folgende Aufgaben:
- Aufsichtsfunktionen
- Beratung von privaten Personen
- Unterstützung und Beratung der Organe des Bundes und der Kantone
- Stellungnahme zu Rechtsvorlagen des Bundes
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden
- Information der Öffentlichkeit
- Führung und Veröffentlichung des Registers der Datensammlungen.
Der EDÖB hat im Privatbereich vorab beratende Funktionen. Insbesondere erläutert er das Datenschutzgesetz und die Vollzugsverordnungen, bietet Anleitung und Hilfe bei der Registrierung von Datensammlungen, bei der Anmeldung von Übermittlungen ins Ausland und bei der Gewährung/Ausübung des Auskunftsrechts.